Position | ![]() | Land/Region Niederösterreich, Bezirk Gmünd, Gemeinde Eisgarn 15.10072°O/48.91704°N (MGI) 659670/420580 Bundesmeldenetz (BMN/MGI) | ||||||
Beschreibung | Diese Falltorsäule stand ursprünglich am westlichen Ortsausgang und wurde 1973 auf den Hauptplatz versetzt. Noch vorher befand sich die Säule an der Wegabzweigung nach Klein-Radischen.
Alfred Böhm schreibt darüber: Die Marter ist aus Granit. Der Sockel ist 45 Zentimeter breit, 60 Zentimeter hoch und 45 Zentimeter tief, der anschließende Steinring 7 Zentimeter stark, die Säule 120 Zentimeter hoch und hat einen Durchmesser von 24 Zentimeter. Die Gesamthöhe beträgt 280 Zentimeter, ohne das an der Spitze angebrachte Lothringer- oder Patriarchenkreuz. Die auf der Säule ruhende Kapelle hat vorne und an den Seiten rechts und links Ausnehmungen und Löcher zum Befestigen von Bildern. Solche dürften angebrachte gewesen sein, sind aber schon ausgerostet. An der Vorderseite ließ Prälat Stephan Biedermann, Probst von Eisgarn, eine aus Glockenguß verfertigte "Dreieichen-Muttergottes" anbringen. Die auf der Rückseite der Kapelle zum Teil noch ersichtliche Schrift ist nicht mehr zu enträtseln. Das Lothringer- oder Patriarchenkreuz mit Doppelbalken finden wir auf diesem Marterl, auf dem Marterl 1347 in Reitzenschlag, auf dem Bild vom Schloß Litschau aus 1817, auf dem Neuen-Schloß in Litschau. Angeblich sollen Kreuzfahrer dieses Kreuz geführt haben, dann führten es die Slavenapostel Cyrillus und Methodus und im zweiten Weltkrieg war es das Symbol der von de Gaulle geführten Widerstandskämpfer in Frankreich. Am Sockel der Falltorkreuzes finden wir eingemeißelt: Auf der Vorderseite das Zeichen "Jesus-Heiland-Seligmacher", auf der rechten Seite "einen Galgen, einen Hammer und einen Nagel", auf der linken Seite " eine Rute, eine Fidl, ein Beil und einen Spaten". Es sind dies die im Mittelalter gebräuchlichen Folter- und Hinrichtungswerkzeuge. Wenn Mord, Notzucht oder Verstümmelung begangen wurden, urteilte das Landgericht Litschau ab, ansonsten der Dorfrichter zu Eisgarn. Die Probstei als Grundherrschaft hatte "die Ortsgerichtsbarkeit" oder "das Dorfgericht". Das ist die sogenannte "niedere Gerichtsbarkeit", zum Unterschied von der "höheren Gerichtsbarkeit", dem "Hochgericht". Der jeweilige Probst besaß als Grundherr nur die Ortsgerichtsbarkeit. Das Banntaiding von Eisgarn, geschrieben in den Urbar-Büchlein der Pfarre Litschau, Abschrift aus 1599 (Probstei Archiv Eisgarn): "Der Richter von Eisgarn hat einen schädlichen Mann bis auf den dritten Tag im Gefängnis zu halten, wie er mit dem Gürtel umfangen ist (damit ist gemeint: "der dem Tode verfallene Verbrecher dem Landgericht ausgeliefert werde, aber ohne seine Fahrhabe / cigulo accinctus = mit dem Gürtel umfangen /, die dem Gericht verbleibt), der dem Landgericht Litschau zu melden und zur Stunde des dritten Tages demselben außerhalb des Dorfes unter dem Fall-Tor dem Landgerichtsdiener zu übergeben. Kam aber des Landgericht nicht nach erfolgter Anzeige, so mag ihn der Richter nicht länger behalten und ist er dem Landgericht nicht weiter Antwort schuldig." Jetzt bei Seyfrieds, laut Grund- und Urbar-Buch aus 1563 in schöner Abschrift aus 1674 (Probstei Archiv Eisgarn): "Ob ein schädlicher Mann wird begriffen auf den Gründen des Gotteshauses des Dorfes zu den Seyfrieds zu der Probstei Eisgarn gehörig, so soll man es den Landrichter verkünden und den schädlichen Mann antworten, an einen Zwirnsfaden zu den steinernen Falltor-Säulen ob des Dorfes und ruffen dreimal den Landrichter. Und ob derselbe Richter nicht käm, so ist man ihm nichts schuldig oder pflichtig, ob (= wenn) der schädliche Mann ledig (= los, frei) würde." In [DehioNN, S. 181] wird das Denkmal anscheinend fälschlich als steinerer Tabernakelbildstock aus dem 19. Jh. bezeichnet. Literatur: [Böhm73] | |||||||
Bilder/Plan |
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